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Verbrechensopfergesetz (VOG): Neues Recht auf Vertrauensperson bei ärztlichen Untersuchungen

Mit der Aktualisierung vom September 2026 können Antragstellende nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) verlangen, dass bei ärztlichen Untersuchungen im Verfahren eine Vertrauensperson anwesend ist und gehört wird. Die Behörde muss rechtzeitig über dieses Recht informieren; entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 288/1972 ↗

Was sich geändert hat

In das VOG wurde ein neuer § 9 Abs. 4a eingefügt. Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung muss das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen künftig bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Antragsprüfung die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson ermöglichen.

Wer ist betroffen

Alle Personen, die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG stellen oder gestellt haben – etwa Opfer von Gewaltverbrechen, die Verdienstentgang, Heilbehandlungskosten oder Pflegezulage beantragen.

Worauf zu achten ist

Die Vertrauensperson darf nicht nur anwesend sein, sondern hat auch das Recht, gehört zu werden. Kosten, die der Vertrauensperson entstehen, werden nicht ersetzt. Die Behörde ist verpflichtet, die antragstellende Person rechtzeitig über dieses Recht zu informieren.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.