VfGH hebt ESM-Sekundärmarkt-Unterausschuss-Regelungen im Geschäftsordnungsgesetz 1975 auf
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit BGBl. I Nr. 52/2026 mehrere Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 aufgehoben, die einen gesonderten Ständigen Unterausschuss für Sekundärmarktoperationen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie die zugehörige ESM-Informationsordnung (Anlage 2) vorsahen. Die Änderung gilt ab 17. Juli 2026.
Was sich geändert hat
Aufgehoben wurden §32f (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM), §32k (dessen Ermächtigungsbefugnisse), §74e Abs. 2 (Verhandlungsgegenstände), der einschlägige Absatz des §74f (Dokumentenverteilung) sowie die gesamte Anlage 2 (ESM-Informationsordnung für Sekundärmarktangelegenheiten). Diese Regelungen waren mangels Erfüllung der gesetzlichen Inkrafttretensvoraussetzungen bis dahin nie in Kraft getreten.
Wer ist betroffen
Betroffen sind Mitglieder des Budgetausschusses des Nationalrates sowie die Parlamentsklubs, die Vertreterinnen und Vertreter für den weggefallenen Sekundärmarkt-Unterausschuss namhaft gemacht hätten. Der zuständige Bundesminister hat gegenüber diesem Unterausschuss keine spezifischen Vorlagepflichten für Sekundärmarktinterventionen mehr zu erfüllen.
Worauf zu achten ist
Der allgemeine Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten (§32f Abs. 1 Z 2) und die Anlage 3 (ESM-Informationsordnung für alle übrigen ESM-Angelegenheiten) bleiben unberührt. Für Sekundärmarktinterventionen des ESM besteht nunmehr kein gesonderter parlamentarischer Genehmigungsmechanismus mehr.