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Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark treten dem ÖStP 2025 rückwirkend ab 1. Jänner 2024 bei

Die vier bislang noch nicht beigetretenen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark sind dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 (ÖStP 2025) nun rückwirkend mit 1. Jänner 2024 beigetreten; dies wurde mit BGBl. I Nr. 35/2026 kundgemacht. Der konsolidierte Text wurde entsprechend aktualisiert, das Metadatum „last_updated

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 16/2026

Was sich geändert hat

Der einleitende Inkrafttretenshinweis, der bisher nur den Beitritt von Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg, Wien und den Gemeinden festhielt, wurde in zwei nummerierte Punkte aufgeteilt. Punkt 2 hält nun fest, dass die Vereinbarung gemäß Art. 21 Abs. 2 letzter Satz für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Eine gesonderte Kundmachung (BGBl. I Nr. 35/2026) bestätigt das Inkrafttretensdatum förmlich. Der vor jedem Artikel wiederholte Inkrafttretenshinweis wurde als redaktionelle Bereinigung entfernt.

Wer betroffen ist

Die vier neu beigetretenen Länder — Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark — sowie ihre Gemeinden sind nunmehr vollständig an die Fiskalregeln, den Stabilitätspfad, die Berichtspflichten und die Sanktionsmechanismen des ÖStP 2025 gebunden. Die übrigen Vertragsparteien (Bund, die fünf bereits früher beigetretenen Länder und Gemeinden) waren bereits ab 1. Jänner 2024 gebunden.

Worauf zu achten ist

Da der Beitritt rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gilt, gelten die vier Länder als durchgängig an den Haushaltssaldo-Regeln und den Nettoausgabenpfad der Art. 4–5 gebunden. Verantwortliche in diesen Ländern sollten prüfen, ob die Meldepflichten und Stabilitätspfadvorgaben für die Jahre 2024 und 2025 bereits eingehalten wurden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.