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Impfschadengesetz: Anspruchsteller dürfen künftig Vertrauensperson zu ärztlichen Untersuchungen mitbringen

Das Impfschadengesetz wurde um eine neue Bestimmung (§ 3 Abs. 3a) ergänzt, die Antragstellenden das Recht einräumt, bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens eine Vertrauensperson beizuziehen. Außerdem wird klargestellt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alleinige Entscheidungsbehörde ist.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 371/1973 ↗

Was sich geändert hat

Der neue § 3 Abs. 3a gibt Antragstellenden oder deren gesetzlicher Vertretung das Recht, bei einer Untersuchung im Zuge einer Befragung nach § 86 HVG eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Die Beiziehung muss ausdrücklich gewünscht werden; entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Die Behörde ist verpflichtet, die antragstellende Person rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren. Zugleich entfällt die bisherige Erwähnung der Bundesberufungskommission als zweite Instanz in § 3 Abs. 2.

Wer ist betroffen

Alle Personen, die nach dem Impfschadengesetz Entschädigung beantragen oder beantragen wollen, sowie deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter.

Worauf zu achten ist

Die Vertrauensperson muss aktiv beantragt werden – sie wird nicht automatisch ermöglicht. Die Behörde muss Sie rechtzeitig informieren. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.