Impfschadengesetz: Anspruchsteller dürfen künftig Vertrauensperson zu ärztlichen Untersuchungen mitbringen
Das Impfschadengesetz wurde um eine neue Bestimmung (§ 3 Abs. 3a) ergänzt, die Antragstellenden das Recht einräumt, bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens eine Vertrauensperson beizuziehen. Außerdem wird klargestellt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alleinige Entscheidungsbehörde ist.
Was sich geändert hat
Der neue § 3 Abs. 3a gibt Antragstellenden oder deren gesetzlicher Vertretung das Recht, bei einer Untersuchung im Zuge einer Befragung nach § 86 HVG eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Die Beiziehung muss ausdrücklich gewünscht werden; entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Die Behörde ist verpflichtet, die antragstellende Person rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren. Zugleich entfällt die bisherige Erwähnung der Bundesberufungskommission als zweite Instanz in § 3 Abs. 2.
Wer ist betroffen
Alle Personen, die nach dem Impfschadengesetz Entschädigung beantragen oder beantragen wollen, sowie deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter.
Worauf zu achten ist
Die Vertrauensperson muss aktiv beantragt werden – sie wird nicht automatisch ermöglicht. Die Behörde muss Sie rechtzeitig informieren. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet.