Notariatstarif: €500-Pauschale für Einpersonen-GmbH-Gründung gilt nicht mehr bei Gründungsprivilegierung
§ 5 Abs. 8a des Notariatstarifgesetzes (NTG) wurde angepasst: Enthält die Erklärung über die Errichtung einer Einpersonen-GmbH Regelungen zur Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG), fällt die Pauschalbemessungsgrundlage von 500 Euro künftig nicht mehr an. Gründende zahlen stattdessen die reguläre Gebühr auf Basis des halben Stammkapitals.
Was sich geändert hat
Bisher ermöglichte § 5 Abs. 8a NTG die Pauschalgebühr von 500 Euro auch dann, wenn die Gründungserklärung fakultative Regelungen zur Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) enthielt. Diese Möglichkeit wurde gestrichen. Die Pauschale gilt künftig nur noch für Erklärungen, die sich auf den Mindestinhalt, die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf den Gründungskostenersatz und die Gewinnverteilung beschränken. Außerdem wurden im Gesetzestext redundante Textblöcke bereinigt und in der Werttariftabelle wurde bei Punkt 10 der Verweis auf Anmerkung 8 ergänzt.
Wer ist betroffen
Notarinnen und Notare sowie natürliche Personen, die eine Einpersonen-GmbH gründen und dabei die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) – also eine anfänglich reduzierte Bareinlagepflicht – nutzen möchten.
Worauf zu achten ist
Wer eine Einpersonen-GmbH mit Gründungsprivilegierung errichten will, sollte beim Notar nachfragen, welche Gebühr anfällt – die Basis ist nun das halbe Stammkapital, nicht mehr pauschal 500 Euro. Wer auf die Gründungsprivilegierung verzichtet und die Erklärung auf den gesetzlichen Mindestinhalt beschränkt, kommt weiterhin in den Genuss der 500-Euro-Pauschale.