Übernahmegesetz: Neue ESAP-Meldepflichten für Bieter und Zielgesellschaften – Strafen bis 50.000 €
Bieter und Zielgesellschaften bei österreichischen Übernahmeverfahren müssen relevante Unterlagen künftig gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Übernahmekommission zur Weiterleitung an das europäische Zugangsportal ESAP übermitteln. Die neuen §§ 30b–30d sowie der geänderte § 35 treten mit dem auf die Kundmachung des BGBl. I Nr. 61/2026 folgenden Tag in Kraft und gelten für Informationen, die ab dem 10. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
Was sich geändert hat
Die neuen §§ 30b–30d verpflichten Bieter und Zielgesellschaften, bestimmte Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Übernahmekommission als Sammelstelle zu übermitteln. Erfasst sind: die Absicht, ein Angebot zu stellen, die Angebotsunterlage samt allfälligen Änderungen, die Äußerung der Zielgesellschaft, Zuständigkeitsentscheidungen sowie weitere Äußerungen oder Berichtigungen. Die Übermittlung muss in einem datenextrahierbaren Format gemäß der ESAP-Verordnung (EU) 2023/2859 erfolgen und vorgeschriebene Metadaten wie Name, Rechtsträgerkennung (LEI), Größenklasse und Wirtschaftszweig enthalten.
Wer ist betroffen
Betroffen sind Bieter und börsennotierte Zielgesellschaften bei österreichischen Übernahmeverfahren sowie mit ihnen gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Die Übernahmekommission fungiert als Sammelstelle und überwacht die Einhaltung der Übermittlungspflicht.
Worauf zu achten ist
Bieter und Zielgesellschaften müssen eine Rechtsträgerkennung (LEI) beantragen, sofern sie noch keine besitzen, da diese zwingend in den Metadaten enthalten sein muss. Verstöße gegen die Übermittlungspflicht nach § 30b sind als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen von 5.000 € bis 50.000 € bedroht; zuständige Erstinstanz ist die Übernahmekommission. Die Pflichten gelten für Informationen, die ab dem 10. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.