Motorbezogene Versicherungssteuer (§ 6 VersStG 1953) ab 18. März 2025 abgeschafft
§ 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953 – die motorbezogene Versicherungssteuer – wurde ersatzlos gestrichen. Diese monatliche Zusatzsteuer auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für in Österreich zugelassene Fahrzeuge entfällt; das gesamte VersStG 1953 ist mit 18. März 2025 aufgehoben. Betroffen sind alle Fahrzeughalter in Österreich.
Was sich geändert hat
§ 6 VersStG 1953 – die motorbezogene Versicherungssteuer – wurde ersatzlos gestrichen. Diese monatliche Zusatzsteuer wurde bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf die normale Versicherungssteuer (§ 5) aufgeschlagen und nach Fahrzeugklasse, Motorart, Leistung (kW), Hubraum (ccm) und CO₂-Emissionen (g/km) berechnet. Das Versicherungssteuergesetz 1953 insgesamt wurde mit 18. März 2025 aufgehoben.
Wer ist betroffen
Alle Fahrzeughalter in Österreich, die für in Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben: Pkw (Klasse M1 bis 3,5 t), Motorräder und Kleinkrafträder (Klassen L1e–L5e), Wohnmobile sowie sonstige Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht.
Worauf zu achten ist
Versicherer dürfen die motorbezogene Versicherungssteuer nicht mehr verrechnen. Prüfen Sie Ihre Versicherungspolizze und Prämienzahlungen nach dem 18. März 2025 darauf, ob dieser Posten entfernt wurde. Wurde die Steuer nach diesem Datum noch verrechnet, haben Sie Anspruch auf Berichtigung durch den Versicherer.