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Verteilungsschlüssel im bereits aufgehobenen Finanzausgleichsgesetz 1989 korrigiert

Im konsolidierten Text des bereits aufgehobenen Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989, BGBl 687/1988) wurden die Hundertsatzverhältnisse für die Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aktualisiert. Da das Gesetz außer Kraft ist, hat die Änderung nur historische Bedeutung.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 687/1988 ↗

Was sich geändert hat

In zwei Fassungen des § 8 (für verschiedene Teilzeiträume 1989–1992) wurden Prozentwerte angepasst: Der Bundesanteil an der Biersteuer sinkt von 36,856 % auf 17 %, der Länderanteil steigt auf 57 %; die Weinsteuer fällt in einem Zeitraum aus dem Ausnahmekatalog heraus und wird in die allgemeine Verteilung einbezogen; Schaumweinsteuer sowie Branntweinaufschlag und Monopolausgleich entfallen als eigene Positionen für einen Zeitraum; die Unterverteilungsschlüssel für veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer werden geringfügig korrigiert. Das Metadaten-Datum wurde von 24. September 2026 auf 29. September 2026 aktualisiert.

Wer ist betroffen

Da das FAG 1989 aufgehoben ist, entstehen keine aktuellen Rechte oder Pflichten. Betroffen ist allein die historische Dokumentation im RIS.

Worauf zu achten ist

Für laufende Finanzausgleichsfragen ist ausschließlich das geltende Finanzausgleichsgesetz maßgeblich. Wer das FAG 1989 für historische oder wissenschaftliche Zwecke heranzieht, sollte die aktualisierte Fassung im RIS verwenden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.