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Staatsbürgerschaftsgesetz geändert: Altersdiagnose per Röntgen und Flüchtlingsbegriff aktualisiert, 12. Juni 2026

Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 39/2026) ändert das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 12. Juni 2026. Neu sind eine medizinische Altersdiagnose inklusive Röntgenuntersuchung für Fremde, die Minderjährigkeit behaupten, eine aktualisierte Flüchtlingsterminologie nach EU-Recht, der Wegfall eines Fristunterbrechungsgrundes und erweiterte Regelungen für eingetragene Partner.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 311/1985

Was sich geändert hat

Neu eingefügter § 5 Abs. 1: Kann ein Fremder eine behauptete Minderjährigkeit nicht durch Urkunden belegen, darf die Behörde eine multimedizinische Altersdiagnose anordnen, die auch Röntgenuntersuchungen umfassen kann; diese ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, und verbleibende Zweifel gehen zu Gunsten des Fremden. Der Begriff ‚Asylberechtigter' wird durch ‚Person mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft' ersetzt, um das EU-Asyl- und Migrationspakt-Recht umzusetzen – betroffen sind der Zehnjahres-Einbürgerungsweg und die Erstreckung auf den Ehegatten. § 15 Abs. 1 Z 4 (ein Grund zur Unterbrechung der für die Einbürgerung erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltsfrist) wird aufgehoben; zudem gilt § 7a (Staatsbürgerschaft durch Abstammung/Legitimation) nun vollständig auch für eingetragene Partnerschaften.

Wer ist betroffen

Fremde in Staatsbürgerschaftsverfahren, die eine Minderjährigkeit behaupten, aber nicht urkundlich belegen können; Flüchtlinge, die nach zehn Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft anstreben; Ehegatten und eingetragene Partner österreichischer Staatsbürger, die eine Erstreckung der Verleihung beantragen; sowie Personen, deren Aufenthaltsfrist durch den aufgehobenen § 15 Z 4 hätte unterbrochen werden können.

Worauf zu achten ist

Die Röntgenuntersuchung ist Teil einer umfassenden Altersdiagnose und kann nicht erzwungen werden; die Weigerung, an der Fingerabdruckabnahme zur Identitätsfeststellung (§ 4) mitzuwirken, kann jedoch weiterhin beweiswürdigend berücksichtigt werden. Die geänderte Flüchtlingsterminologie kann den Kreis der Berechtigten für den Zehnjahres-Einbürgerungsweg und die Erstreckung auf Ehegatten erweitern oder präzisieren. Alle Änderungen sind seit 12. Juni 2026 in Kraft.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.