Staatsbürgerschaftsgesetz geändert: Altersdiagnose per Röntgen und Flüchtlingsbegriff aktualisiert, 12. Juni 2026
Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 39/2026) ändert das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 12. Juni 2026. Neu sind eine medizinische Altersdiagnose inklusive Röntgenuntersuchung für Fremde, die Minderjährigkeit behaupten, eine aktualisierte Flüchtlingsterminologie nach EU-Recht, der Wegfall eines Fristunterbrechungsgrundes und erweiterte Regelungen für eingetragene Partner.
Was sich geändert hat
Neu eingefügter § 5 Abs. 1: Kann ein Fremder eine behauptete Minderjährigkeit nicht durch Urkunden belegen, darf die Behörde eine multimedizinische Altersdiagnose anordnen, die auch Röntgenuntersuchungen umfassen kann; diese ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, und verbleibende Zweifel gehen zu Gunsten des Fremden. Der Begriff ‚Asylberechtigter' wird durch ‚Person mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft' ersetzt, um das EU-Asyl- und Migrationspakt-Recht umzusetzen – betroffen sind der Zehnjahres-Einbürgerungsweg und die Erstreckung auf den Ehegatten. § 15 Abs. 1 Z 4 (ein Grund zur Unterbrechung der für die Einbürgerung erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltsfrist) wird aufgehoben; zudem gilt § 7a (Staatsbürgerschaft durch Abstammung/Legitimation) nun vollständig auch für eingetragene Partnerschaften.
Wer ist betroffen
Fremde in Staatsbürgerschaftsverfahren, die eine Minderjährigkeit behaupten, aber nicht urkundlich belegen können; Flüchtlinge, die nach zehn Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft anstreben; Ehegatten und eingetragene Partner österreichischer Staatsbürger, die eine Erstreckung der Verleihung beantragen; sowie Personen, deren Aufenthaltsfrist durch den aufgehobenen § 15 Z 4 hätte unterbrochen werden können.
Worauf zu achten ist
Die Röntgenuntersuchung ist Teil einer umfassenden Altersdiagnose und kann nicht erzwungen werden; die Weigerung, an der Fingerabdruckabnahme zur Identitätsfeststellung (§ 4) mitzuwirken, kann jedoch weiterhin beweiswürdigend berücksichtigt werden. Die geänderte Flüchtlingsterminologie kann den Kreis der Berechtigten für den Zehnjahres-Einbürgerungsweg und die Erstreckung auf Ehegatten erweitern oder präzisieren. Alle Änderungen sind seit 12. Juni 2026 in Kraft.