EAG-VO 2026: Neue Nachweispflicht bei grenzüberschreitender Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte
Mit BGBl. II Nr. 218/2026 wurde ein neuer § 11a in die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) eingefügt: Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die möglicherweise Altgeräte sind, grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, muss die Mindestanforderungen des Anhangs 6 einhalten, um nachzuweisen, dass keine Altgeräte vorliegen. Betreffende Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren.
Was sich geändert hat
Der neue § 11a verpflichtet alle Personen, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringen oder verbringen wollen, bei Verdacht auf Altgeräte-Eigenschaft die Mindestanforderungen gemäß Anhang 6 einzuhalten. Gleichzeitig wurde die Richtlinie (EU) 2024/884 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in österreichisches Recht umgesetzt und Anhang 3 Tabelle 3 aktualisiert.
Wer ist betroffen
Betroffen sind alle, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte über die Staatsgrenze verbringen – also Exporteure, Importeure, Händler von Gebrauchtgeräten, Recyclingunternehmen und Logistikdienstleister. Die Pflicht gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen.
Worauf zu achten ist
Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind genau sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 11a sowie Anhang 3 Tabelle 3 sind mit Ablauf des 23. Juli 2026 (Tag der Kundmachung) in Kraft getreten. § 5 Abs. 1a und 2a treten erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.