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EAG-VO 2026: Neue Nachweispflicht bei grenzüberschreitender Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte

Mit BGBl. II Nr. 218/2026 wurde ein neuer § 11a in die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) eingefügt: Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die möglicherweise Altgeräte sind, grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, muss die Mindestanforderungen des Anhangs 6 einhalten, um nachzuweisen, dass keine Altgeräte vorliegen. Betreffende Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 121/2005

Was sich geändert hat

Der neue § 11a verpflichtet alle Personen, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringen oder verbringen wollen, bei Verdacht auf Altgeräte-Eigenschaft die Mindestanforderungen gemäß Anhang 6 einzuhalten. Gleichzeitig wurde die Richtlinie (EU) 2024/884 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in österreichisches Recht umgesetzt und Anhang 3 Tabelle 3 aktualisiert.

Wer ist betroffen

Betroffen sind alle, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte über die Staatsgrenze verbringen – also Exporteure, Importeure, Händler von Gebrauchtgeräten, Recyclingunternehmen und Logistikdienstleister. Die Pflicht gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen.

Worauf zu achten ist

Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind genau sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 11a sowie Anhang 3 Tabelle 3 sind mit Ablauf des 23. Juli 2026 (Tag der Kundmachung) in Kraft getreten. § 5 Abs. 1a und 2a treten erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.