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Neue Regeln für den Zugriff auf sensible Personendaten in der österreichischen Transparenzdatenbank (2026)

Das Bundesministerium für Finanzen regelt mit einer neuen Verordnung, wer auf sensible Datenkategorien (wie Gesundheit, Herkunft oder biometrische Daten) in der Transparenzdatenbank zugreifen darf. Die Verordnung verknüpft bestimmte Leistungsangebote, deren Gewährung Kenntnis von sensiblen Leistungsangeboten erfordert.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 179/2026

Was sich geändert hat

Eine neue Verordnung (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026) löst die vorherige Fassung von 2025 ab. Sie regelt, welche Leistungsangebote als sensibel gelten und nach der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO Art. 9) besonders zu schützen sind, sowie welche Leistungsangebote Zugriff auf sensible Daten benötigen. Zwei Anlagen listen die betroffenen Leistungen auf.

Wer ist betroffen

Behörden, Leistungsträger und öffentliche Stellen, die Anträge auf Sozialleistungen, Gesundheitsleistungen oder andere staatliche Leistungen bearbeiten. Auch Bürgerinnen und Bürger, deren Antrag die Überprüfung bereits erhaltener sensibler Leistungen erfordert.

Worauf zu achten ist

Leistungsangebote werden verknüpft: Erfordert die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung die Kenntnis von sensiblen Daten, müssen diese beiden Leistungen im System miteinander verbunden sein. Überprüfen Sie die beiden Anlagen (Anlage 1: Leistungsangebote mit Zugriffsbedarf; Anlage 2: als sensibel gekennzeichnete Leistungen).

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.