Strategische Gasreserve (§§ 18a–18d GWG 2011) tritt vorzeitig außer Kraft – BGBl. II Nr. 172/2026
Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung nach § 169 Abs. 9 GWG 2011 Gebrauch gemacht und per Verordnung BGBl. II Nr. 172/2026 ein vorzeitiges Außerkrafttreten der Bestimmungen zur strategischen Gasreserve (§§ 18a–18d) vor dem ursprünglichen Termin 1. April 2027 festgelegt. Daneben wurde § 121 (Pflichten der Erdgashändler und Versorger gegenüber Endverbrauchern) aus dem konsolidierten Text gestrichen.
Was sich geändert hat
Per Verordnung BGBl. II Nr. 172/2026 hat die Bundesregierung den Verfallstermin der strategischen Gasreserve-Regelungen (§§ 18a–18d GWG 2011) vorverlegt. Diese Bestimmungen, die ursprünglich mit Ablauf des 1. April 2027 außer Kraft treten sollten, enden nun zum durch die Verordnung festgelegten früheren Zeitpunkt. In den betroffenen Abschnitten wurden entsprechende Verweisanmerkungen eingefügt. Außerdem wurde § 121 (Anzeigepflicht für Erdgashändler, Tarif-Meldepflichten, Versorgungsstandard für geschützte Kunden) gestrichen.
Wer ist betroffen
Die strategische Gasreserve wurde durch den Verteilergebietsmanager im Wege der Beleihung vorgehalten; ihr Außerkrafttreten beendet diese gesetzliche Verpflichtung zur Versorgungssicherheit. Erdgashändler und Versorger sowie Endverbraucher – insbesondere geschützte Kunden – sind von den weggefallenen Pflichten aus § 121 betroffen.
Worauf zu achten ist
Die gesetzliche Grundlage für die österreichische Pflichtgasreserve endet früher als ursprünglich geplant. Entsprechende Vorschriften zur Versorgungssicherheit und zu den Händlerpflichten im laufenden Gasbetrieb sind im nachfolgenden Gaswirtschaftsgesetz 2013 (GWG 2013) zu suchen. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, welche Verpflichtungen nach dem aktuell geltenden Recht maßgeblich sind.