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Preisauszeichnungsgesetz: deutlich höhere Strafen, Verwarnung vor Strafverfahren, neue Tourismusabgaben-Regel

Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) wird durch BGBl. I Nr. 43/2026 geändert: Ab 1. Juli 2026 steigen die Geldstrafen für Verstöße erheblich, vor einem Strafverfahren ist eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung vorgeschrieben, und Tourismusabgaben dürfen künftig gesondert ausgewiesen werden. Eine Änderung der Beherbergungspreisregeln gilt sofort nach Kundmachung.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 146/1992

Was sich geändert hat

Die Geldstrafe für Verstöße gegen die Preisauszeichnungspflicht steigt von bisher 1.450 Euro auf bis zu 2.500 Euro (maximal 10.000 Euro); bei Wiederholung auf bis zu 3.750 Euro (maximal 15.000 Euro). Vor Einleitung eines Strafverfahrens muss die Behörde den Unternehmer schriftlich auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Tourismusabgaben dürfen künftig gesondert ausgewiesen oder im Bruttopreis inkludiert werden. Beherbergungsbetriebe müssen Standardzimmerpreiskategorien nicht mehr im Eingangsbereich aushängen; das Verbot von Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformen bleibt unverändert bestehen.

Wer ist betroffen

Alle Unternehmen, die Preise auszeichnen müssen – Handel, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Online-Händler. Verbraucher profitieren von einer konsequenteren Preistransparenzkontrolle.

Worauf zu achten ist

Die höheren Strafen und die neue Verfahrensregel gelten ab 1. Juli 2026; Verstöße, die ab dem Tag nach der Kundmachung begangen werden, zählen jedoch bereits für die Wiederholungsstrafbestimmung. Beherbergungsbetriebe sollten prüfen, welche Preisaushangpflichten weggefallen sind, und alle betroffenen Unternehmen sollten die neue Aufforderungspflicht kennen, bevor der Strafrahmen ab Juli gilt.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.