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Island tritt dem Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention bei (BGBl III 69/2026)

Die Vertragsparteienlist zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) wurde aktualisiert: Island hat nun auch das Fakultativprotokoll – das Instrument für Individualbeschwerdeverfahren vor dem UN-Ausschuss – ratifiziert, verzeichnet unter BGBl III 69/2026. Zudem wurde das Metadatenfeld 'last_updated' von 8. Mai 2026 auf 8. Juni 2026 aktualisiert.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 155/2008

Was sich geändert hat

Island ('Island') wurde in der Vertragspartienliste in der Spalte für das Fakultativprotokoll (Kürzel 'F') ergänzt, mit dem österreichischen Verlautbarungsverweis BGBl III 69/2026. Bisher war Island nur als Vertragspartei des Hauptübereinkommens eingetragen (Ü, BGBl III 71/2017).

Wer ist betroffen

Die Aktualisierung ist vor allem für Fachleute im Bereich Behindertenrecht, Menschenrechtsforscherinnen und -forscher sowie Interessenvertretungen relevant, die den Ratifikationsstand des Fakultativprotokolls beobachten. Für Rechte und Pflichten in Österreich ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.

Worauf zu achten ist

Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls erkennt Island die Zuständigkeit des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an, Individualbeschwerden von Personen unter isländischer Jurisdiktion entgegenzunehmen und zu prüfen. Der österreichische Verlautbarungsverweis lautet BGBl III 69/2026.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.