Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) wird mit 30. September 2026 aufgehoben
Das FernFinG, das seit 2004 die Rechte von Verbrauchern beim Fernabschluss von Finanzdienstleistungsverträgen regelte, wird durch BGBl. I Nr. 59/2026 (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026) mit Wirkung 30. September 2026 aufgehoben. Die Schutzvorschriften werden in das allgemeine Verbraucherrecht überführt, das die EU-Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 umsetzt.
Was sich geändert hat
Das FernFinG wird mit 30. September 2026 außer Kraft gesetzt. Es regelte bisher Informationspflichten, Rücktrittsrechte und sonstige Verbraucherschutzvorschriften bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Versicherungen, Wertpapiere). Diese Rechte werden künftig im allgemeinen Konsumentenschutzrecht weitergeführt.
Wer ist betroffen
Verbraucher, die Finanzdienstleistungen auf Distanz (online, telefonisch, per Post) abschließen, sowie die anbietenden Unternehmen. Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Regelungen des VerbRÄG 2026 anstelle des FernFinG.
Worauf zu achten ist
Bis einschließlich 30. September 2026 gilt das FernFinG unverändert weiter. Ab 1. Oktober 2026 sollten Verbraucher und Unternehmen die Neuregelungen im VerbRÄG 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) auf geänderte Informationspflichten, Rücktrittsfristen oder sonstige Anforderungen prüfen.