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Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) wird mit 30. September 2026 aufgehoben

Das FernFinG, das seit 2004 die Rechte von Verbrauchern beim Fernabschluss von Finanzdienstleistungsverträgen regelte, wird durch BGBl. I Nr. 59/2026 (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026) mit Wirkung 30. September 2026 aufgehoben. Die Schutzvorschriften werden in das allgemeine Verbraucherrecht überführt, das die EU-Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 umsetzt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 62/2004

Was sich geändert hat

Das FernFinG wird mit 30. September 2026 außer Kraft gesetzt. Es regelte bisher Informationspflichten, Rücktrittsrechte und sonstige Verbraucherschutzvorschriften bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Versicherungen, Wertpapiere). Diese Rechte werden künftig im allgemeinen Konsumentenschutzrecht weitergeführt.

Wer ist betroffen

Verbraucher, die Finanzdienstleistungen auf Distanz (online, telefonisch, per Post) abschließen, sowie die anbietenden Unternehmen. Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Regelungen des VerbRÄG 2026 anstelle des FernFinG.

Worauf zu achten ist

Bis einschließlich 30. September 2026 gilt das FernFinG unverändert weiter. Ab 1. Oktober 2026 sollten Verbraucher und Unternehmen die Neuregelungen im VerbRÄG 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) auf geänderte Informationspflichten, Rücktrittsfristen oder sonstige Anforderungen prüfen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.