Aufforstungsanforderungen und Kostendeckung für Schutzwälder präzisiert
Die Schutzwaldverordnung regelt jetzt, wie Behörden Aufforstungsfristen und -methoden festlegen und klärt, wer Waldbehandlungsmaßnahmen bezahlt – je nach Art des Schutzwaldes.
Was sich geändert hat
Die Verordnung schreibt vor, dass Behörden Aufforstungsfristen und -methoden nach Holzeinschlag durch Bescheid vorgeben müssen. Es wird zwischen zwei Schutzwaldtypen unterschieden: Standortschutzwälder (schützen den Standort selbst) und Objektschutzwälder (schützen andere Gebiete oder Objekte), mit unterschiedlichen Regelungen zur Kostendeckung.
Wer ist betroffen
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie Holzschläger in Schutzwäldern sind betroffen. Sie müssen die von der Behörde festgelegten Aufforstungsfristen und -methoden einhalten. Behörden und Begünstigte von Objektschutzwäldern (z. B. Gemeinden, die von Lawinen- oder Murenschutz profitieren) können zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen werden.
Kostendeckungsregeln
Bei Standortschutzwäldern müssen Erlöse aus Holzeinschlag im Wald die Kosten abdecken. Bei Objektschutzwäldern tragen öffentliche Mittel oder Zahlungen von Begünstigten die Kosten. Gilt ein Wald als beide Typen, teilt die Behörde die Kosten zwischen den beiden Quellen auf.
Geltungsbeginn
Diese Änderungen sind am 15. Oktober 2026 in Kraft getreten (Tag nach Kundmachung im BGBl. II Nr. 303/2026).