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Betriebliche Pensionskassenbeiträge bleiben in der Teilpension ab 1. Jänner 2026 erhalten

Das Betriebspensionsgesetz (BPG) wurde durch BGBl. I Nr. 47/2025 dahingehend ergänzt, dass ab 1. Jänner 2026 für Arbeitnehmer/innen in Teilpension dieselben Regelungen zur Beitragsfortsetzung gelten wie bei anderen Arbeitszeitreduktionen. Die Änderung betrifft Personen mit Pensionskassenzusage, die eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch nehmen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 282/1990 ↗

Was sich geändert hat

§ 3 Abs. 4 BPG enthält nun einen ausdrücklichen Verweis auf die Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Damit wird klargestellt, dass Arbeitnehmer/innen ihre Beiträge in bisheriger Höhe weiterführen oder die infolge der Arbeitszeitreduktion weggefallenen Arbeitgeberbeiträge übernehmen können. Die Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Wer ist betroffen

Betroffen sind alle Arbeitnehmer/innen mit einer Pensionskassenzusage, die ab 1. Jänner 2026 eine Teilpension in Anspruch nehmen. Auch Arbeitgeber/innen mit entsprechenden Pensionskassenverträgen sollten die Änderung kennen.

Worauf zu achten ist

Werden infolge der Teilpension die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse vermindert, können Arbeitnehmer/innen ihre eigenen Beiträge in bisheriger Höhe weiterführen oder zusätzlich die entfallenden Arbeitgeberbeiträge übernehmen. Das sichert den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge trotz reduzierter Arbeitszeit.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.