Legal Changes🇦🇹
← Zurück zur Übersicht
ImportantBund·Bildung

Zusatzprüfung für Gasinstallateur-Lehrberuf von verwandten Berufen eingeführt

Die Verordnung regelt nunmehr, dass Lehrlinge, welche die Lehrabschlußprüfung in verwandten Lehrberufen (Wasserleitungsinstallateur, Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Zentralheizungsbauer) erfolgreich abgelegt haben, eine Zusatzprüfung im Gasinstallateur-Lehrberuf ablegen können. Die Anforderungen und Verfahren für diese Zusatzprüfungen sind nun festgelegt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 209/1974

Was sich geändert hat

Ein neuer Abschnitt (§ 5) wurde eingefügt, der Zusatzprüfungen regelt. Lehrlinge mit erfolgreichem Abschluss in Wasserleitungsinstallation können eine Zusatzprüfung nur zum Gegenstand 'Fachgespräch' ablegen. Lehrlinge aus sechs weiteren Berufen (Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Zentralheizungsbauer) können eine Zusatzprüfung in den Gegenständen 'Prüfarbeit' und 'Fachgespräch' ablegen. Darüber hinaus wurde eine kleine Rechtschreibkorrektur vorgenommen ('miteinzubeziehen' zu 'mit einzubeziehen'), die Metadaten wurden aktualisiert, und die Sachbereichsklassifizierung '50/04 Berufsausbildung' wurde hinzugefügt.

Wer ist betroffen

Lehrlinge, die die Lehrabschlußprüfung in Wasserleitungsinstallation oder in einem der sechs genannten Berufe erfolgreich abgelegt haben, können nun eine Gasinstallateur-Qualifikation durch Zusatzprüfung erwerben. Auch Prüfungskommissionen und Anbieter der beruflichen Ausbildung sind betroffen.

Worauf zu achten ist

Die Anforderungen der Zusatzprüfung unterscheiden sich je nach Beruf: Wasserleitungsinstallateure haben eine leichtere Anforderung (nur Fachgespräch), während andere Berufe sowohl Prüfarbeit als auch Fachgespräch absolvieren müssen. Die Verfahrensregeln für diese Zusatzprüfungen sind durch Verweis auf die Regelungen der Lehrabschlußprüfung (§ 2) definiert, weshalb Bewerber diese Regeln sorgfältig beachten sollten.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.