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Neue EU-Schwellenwerte für Auftragsvergabe ab 1. Jänner 2026

Österreich macht die von der Europäischen Kommission für 2026–2027 festgesetzten Schwellenwerte für öffentliche Beschaffung (Lieferverträge, Dienstleistungen, Bauaufträge) kundgemacht. Diese Schwellenwerte bestimmen, ab wann Vergabeverfahren erforderlich werden.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 214/2026

Was sich geändert hat

Das österreichische Bundesministerium für Justiz hat neue Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren veröffentlicht, die von der Europäischen Kommission festgesetzt wurden. Diese gelten für Lieferaufträge (140.000–432.000 EUR je nach Auftraggeber), Dienstleistungsaufträge (140.000–432.000 EUR), Bauaufträge (5.404.000 EUR) und Konzessionen (5.404.000 EUR). Die neuen Schwellenwerte treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Wer ist betroffen

Öffentliche Auftraggeber (Behörden, Spitäler, Schulen, Wasserversorger, Verkehrsunternehmen) und Sektorenauftraggeber müssen die neuen Schwellenwerte verwenden, um zu entscheiden, ob ein formales Vergabeverfahren erforderlich ist. Unternehmen, die um öffentliche Aufträge bieten, sollten die neuen Werte kennen, um ihre Eignung für einzelne Ausschreibungen zu prüfen.

Worauf zu achten ist

Aufträge ab dem jeweils geltenden Schwellenwert unterliegen den EU-Vergaberichtlinien; darunter können vereinfachte nationale Regeln gelten. Prüfen Sie, welcher Schwellenwert für Ihren Auftragstyp und Auftraggeber gilt. Die Schwellenwerte sind verbindlich ab 1. Jänner 2026, auch wenn Ihr Auftrag früher eingeleitet wurde.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.