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Sterbeverfügungsgesetz: Novelle 2026 führt Erneuerung und Fünf-Jahres-Frist ein

Die Sterbeverfügungs-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 69/2026) ändert das StVfG und bringt ein Erneuerungsverfahren für bestehende Sterbeverfügungen, eine neue Fünf-Jahres-Frist für die Errichtung und schärfere Rollentrennungsregeln. Die meisten Änderungen treten mit Ablauf des Kundmachungstags in Kraft; die Erneuerung vor einer ärztlichen Person ist ab 1. Februar 2027 zulässig.

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 242/2021

Was sich geändert hat

Der neue § 8a ermöglicht die schriftliche Erneuerung einer Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Errichtung – ohne den vollständigen Errichtungsvorgang zu wiederholen; erforderlich ist lediglich eine ärztliche Bestätigung, die nicht älter als ein Jahr ist. Mehrfache Erneuerungen sind zulässig. Eine Sterbeverfügung verliert nun nach einem Jahr ab Errichtung oder letzter Erneuerung ihre Wirksamkeit. Sie muss zudem innerhalb von fünf Jahren nach der ärztlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen errichtet werden. Errichtung und Erneuerung setzen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder österreichische Staatsangehörigkeit voraus.

Wer ist betroffen

Personen mit einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder einer schweren dauerhaften Erkrankung, die eine Sterbeverfügung errichten oder erneuern wollen. Die Rollentrennungsregel wird verschärft: Die Hilfe leistende Person darf nicht gleichzeitig die aufklärende, bestätigende oder dokumentierende Person sein.

Worauf zu achten ist

Die Erneuerung vor einer ärztlichen Person (nicht nur vor Notar oder Gericht) ist ab 1. Februar 2027 möglich. Bereits vor der Novelle 2026 errichtete Sterbeverfügungen unterliegen den neuen Gültigkeits- und Erneuerungsregeln. Die Abschrift beim Aufbewahrungsverantwortlichen ist zehn Jahre nach der Errichtung zu vernichten; die Frist läuft mit jeder Erneuerung neu.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.