Metadaten-Update und neue Gegenpartei-Stammdatenmeldepflichten für Kreditinstitute
Die FMA-Verordnung zur Erhebung granularer Kreditdaten (GKE-V 2018) erhält Metadaten-Updates (einschließlich Verweis auf BGBl. II 300/2026) und neue Regelungen zur Stammdatenmeldung von Gegenparteien durch meldepflichtige Kreditinstitute mit gestaffeltem Inkrafttreten 2026 und 2027.
Was sich geändert hat
Die Verordnung enthält nun einen neuen Abschnitt (§ 4) mit Definitionen, welche Informationen Kreditinstitute über Gegenparteien melden müssen: Name, eindeutiger Identifikator, Geburtsdatum, Rechtsform, Sitz, Adressdaten, Branchenzugehörigkeit und die von der OeNB vergebene Identnummer. Zudem werden Regeln für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden festgelegt, mit Befreiungen für bestimmte Mitglieder ohne direkte Kreditbeziehung oder außerhalb der österreichischen Bankaufsicht.
Wer ist betroffen
Kreditinstitute, die Meldepflichten nach österreichischem Bankwesengesetz (BWG) unterliegen, müssen die neuen Gegenpartei-Stammdatenmeldungen erfüllen. Bestimmte kleinere oder spezialisierte Institute (§ 1 Z 1 lit. b und d) sind von der Gruppenmeldung befreit; Factoringunternehmen sind befreit, wenn kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.
Wann tritt es in Kraft
Die neisten neuen Regelungen (§ 4 Abs. 5 und das Gegenpartei-Stammdatengerüst) treten am 1. März 2027 in Kraft und gelten erstmals für Meldungen zum Stichtag 31. März 2027. Eine Bestimmung (§ 4 Abs. 2 Z 1) tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Eine frühere Regelung zu Drittländer-Kapitalanforderungen endet am 29. Februar 2027.