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Kapitalmarktgesetz (KMG): Neue 75-Millionen-Euro-Schwelle lockert Prospektpflicht-Ausnahme

Das Kapitalmarktgesetz (KMG) wurde geändert: Bei Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro (berechnet über zwölf Monate) entfallen zwei zusätzliche Voraussetzungen für bestimmte einlagenähnliche Instrumente (lit. c und d). Außerdem wurde die Abkürzung „KMG

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 625/1991 ↗

Was sich geändert hat

In § 3 Abs. 1 Z 3 KMG wurde ein neuer Satz eingefügt: Liegt der Gesamtgegenwert eines Angebots unter 75 Millionen Euro (Berechnung über zwölf Monate), müssen die Instrumente weder rückzahlbare Einlagen vergegenständlichen (lit. c) noch von einem Einlagensicherungssystem gedeckt sein (lit. d). Zudem wurde die Abkürzung „KMG

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.