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Österreich-Mongolei Finanzkooperationsabkommen: bis zu 65 Mio. Euro Konzessionalkredite, in Kraft ab 1. August 2026

Österreich und die Mongolei haben ein Abkommen über finanzielle Kooperation abgeschlossen, das konzessionelle Kredite (Soft Loans) von bis zu 65 Mio. Euro für mongolische Projekte vor allem im Gesundheits- und Infrastrukturbereich vorsieht. Das Abkommen ist am 1. August 2026 in Kraft getreten und gilt zunächst für zwei Jahre.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 102/2026

Was sich geändert hat

Ein neues bilaterales Abkommen (BGBl. III Nr. 102/2026) zwischen Österreich und der Mongolei ist am 1. August 2026 in Kraft getreten. Es schafft den Rahmen, in dem der österreichische Bundesminister für Finanzen Konzessionalkredite bis zu 65 Mio. Euro unterstützt, die von der OeKB über Kommerzbanken refinanziert werden.

Wer ist betroffen

Österreichische Exporteure von Waren und Dienstleistungen können vom Exportfinanzierungsverfahren profitieren. Die mongolische Regierung (Ministerium für Finanzen) ist Kreditnehmer und Garant. Mongolische öffentliche Einrichtungen laut Anhang II – hauptsächlich Krankenhäuser – sind die Endnutznießer.

Wesentliche Kreditkonditionen

Die Kredite werden als Pre-Mixed Credits mit 19 Jahren Laufzeit (4 Jahre tilgungsfreie Zeit, Rückzahlung in 30 halbjährlichen Raten), 1,00 % p.a. Zinssatz, 0,90 % p.a. Garantieentgelt und einem Zuschusselement von 42,81 % (gültig bis 14. Jänner 2027) angeboten. Das Mindestzuschusselement beträgt 35 %. Konditionen können sich bei Änderung der OECD-Länderrisikoklassifizierung ändern.

Worauf zu achten ist

Im Rahmen des Abkommens angeschaffte Güter und Dienstleistungen sind in der Mongolei von Mehrwertsteuer und Zöllen befreit. Das Abkommen kann mit sechs Monaten Schriftfrist gekündigt werden, bereits geschlossene Kreditverträge bleiben jedoch weiterhin gültig. Jährliche Überprüfungen zwischen den Finanzministerien sind vorgesehen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.