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Neuer § 64 MinStG 2022: Befristeter Mechanismus zur Mineralölsteuer-Entlastung bei übermäßigen Treibstoffpreisanstiegen (April–Dezember 2026)

Der neu eingefügte § 64 des Mineralölsteuergesetzes (MinStG 2022) schafft vom 1. April bis 31. Dezember 2026 einen befristeten Mechanismus: Erlässt die Bundesregierung für einen Kalendermonat eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, muss der Bundesminister für Finanzen die Mineralölsteuersätze auf Benzin und Gasöl um die Mehreinnahmen an Umsatzsteuer ermäßigen, die durch Preissteigerungen gegenüber dem Referenzzeitpunkt 27. Februar 2026 entstanden sind.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 630/1994 ↗

Was sich geändert hat

§ 64 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, die Mineralölsteuersätze auf Benzin und Gasöl (Diesel) für den jeweiligen Kalendermonat im Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer zu ermäßigen, die durch Preissteigerungen gegenüber dem Referenzzeitpunkt 27. Februar 2026 entstanden sind – vorausgesetzt, die Bundesregierung hat eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 erlassen. Die aus der Ermäßigung resultierenden USt-Mindereinnahmen werden gegengerechnet. Bei erstmaliger Erlassung einer solchen Verordnung beträgt die Ermäßigung fix 50 Euro je 1.000 l Benzin und je 1.000 l Gasöl. § 64 Abs. 5 (in Kraft 1. Oktober bis 30. November 2026) erlaubt darüber hinaus eine zusätzliche Ermäßigung von bis zu 67 Euro je 1.000 l für beide Kraftstoffe.

Wer ist betroffen

Alle Endverbraucher beim Kauf von Benzin oder Diesel an der Zapfsäule sowie Mineralölhändler, Tankstellenbetreiber und Unternehmen, die diese Kraftstoffe verwenden. Die Ermäßigung greift monatsbezogen und nur, wenn die Bundesregierung den Preismechanismus aktiviert hat.

Worauf zu achten ist

Der Mechanismus läuft spätestens am 31. Dezember 2026 aus (§ 64 Abs. 5 bereits am 30. November 2026), gilt aber weiter für Steuerschulden, die vor diesen Terminen entstanden sind. Als Preisreferenz dient das „Weekly Oil Bulletin

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.