Neue 3-Jahres-Aufbewahrungspflicht für Protokolldaten aus Grundbuch- und Firmenbuchabfragen
Der neu eingefügte § 89r des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) verpflichtet Gerichte, Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und dem Firmenbuch (§ 34 FBG) drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen. Die Regelung tritt mit dem auf die Kundmachung des BGBl. I Nr. 62/2026 folgenden Tag in Kraft und gilt auch für bereits gespeicherte Daten.
Was sich geändert hat
§ 89r GOG (neu) schreibt vor, dass Protokolldaten über Grundbuchabfragen (§ 6 GUG) und Firmenbuchabfragen (§ 34 FBG) drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen sind. Die Bestimmung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026, eingeführt.
Wer ist betroffen
Unmittelbar betroffen sind die Gerichte als datenschutzrechtlich Verantwortliche. Mittelbar betrifft die Regelung alle Personen und Unternehmen, deren Abfragen aus diesen Registern protokolliert werden, da ihre Zugriffsdaten nun für eine festgelegte Frist gespeichert bleiben.
Worauf zu achten ist
Die Aufbewahrungspflicht gilt rückwirkend auch für bereits vor Inkrafttreten gespeicherte Protokolldaten. Zudem treten weitere GOG-Änderungen aus BGBl. I Nr. 71/2026 (§§ 26 Abs. 8, 47c und 81) mit 1. Jänner 2027 in Kraft.