Legal Changes🇦🇹
← Zurück zur Übersicht
InfoBund·Staatsvertrag

MLI-Vertragsparteien-Liste auf BGBl. III Nr. 70/2026 aktualisiert: neue Staaten und Notifikationen aufgenommen

Die österreichische Kundmachung des Mehrseitigen Übereinkommens (MLI) zur Umsetzung steuerabkommensbezogener BEPS-Maßnahmen wurde um die vollständige Vertragsparteien-Liste und detaillierte Länder-Notifikationen ergänzt; die letzte Anpassung erfolgte durch BGBl. III Nr. 70/2026 (Stand: 8. Juni 2026). Neu aufgenommene Vertragsparteien sind u. a. Argentinien, Montenegro, Kenia und Peru; Georgien und die Ukraine haben zusätzliche Notifikationen hinterlegt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 93/2018

Was sich geändert hat

Die österreichische Kundmachung enthält nun die vollständige konsolidierte Liste von über 80 Vertragsparteien mit ihren Ratifikationsnachweisen sowie Notifikationen von Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indonesien, Island, Japan, Kasachstan, Katar, Lettland, Malaysia, Neuseeland, den Niederlanden, der Russischen Föderation, Tschechien und der Ukraine zu Vorbehalten und abgedeckten Steuerabkommen. Zudem wurde die Sachbereichskennung "39/03 Doppelbesteuerung" in den Metadaten ergänzt und das Datum der letzten Aktualisierung auf den 8. Juni 2026 gesetzt.

Wer ist betroffen

Unternehmen und Privatpersonen, deren steuerliche Verhältnisse von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und MLI-Vertragsstaaten berührt werden, sind betroffen – insbesondere jene mit Bezug zu neu aufgenommenen Parteien (Argentinien, Montenegro, Kenia, Peru) oder Staaten mit aktualisierten Notifikationen (Georgien, Ukraine, Tschechien, Indonesien, Japan, Malaysia).

Worauf zu achten ist

Die Notifikationen halten fest, welche bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen jeder Vertragsstaat dem MLI unterstellt hat und welche Vorbehalte er aufrechterhält; Österreichs eigene Vorbehalte und Notifikationen sind gesondert als PDF dokumentiert. Vollständige Angaben in englischer und französischer Sprache sind unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.