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Neue Vorgaben für den Qualitätssicherungsprüfbericht von Abschlussprüfern und Steuerberatern

Die österreichische Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) hat neue Richtlinien zur Struktur und zum Inhalt des schriftlichen Qualitätssicherungsprüfberichts erlassen. Die Verordnung tritt mit Kundmachung am 3. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung von 2017.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 168/2026

Was sich geändert hat

Die Verordnung regelt den verbindlichen Aufbau und Inhalt des schriftlichen Prüfberichts. Der Bericht muss acht Hauptabschnitte enthalten: allgemeine Angaben (Auftrag, Auftraggeber, Planung), Grundsätze des Qualitätsmanagementsystems, Risikobeurteilungsprozesse, Geldwäscheprüfung (GWP), Überprüfung der Qualitätsmanagementsystembereiche (Führung, berufliches Verhalten, Mandantenakzeptanz, Auftragsdurchführung, Ressourcen, Kommunikation, Überwachung), Feststellungen bei einzelnen Prüfaufträgen sowie sonstige Anmerkungen (potenzielle Verstöße, Prüfhemmnisse, weitere Bemerkungen). Jede Feststellung muss die einschlägigen Normen und Standards nennen und der Mangel nach Schwere als "geringfügig", "erheblich" oder "wesentlich" eingestuft werden.

Wer ist betroffen

Diese Vorschrift gilt für Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) und Steuerberater in Österreich, die interne Qualitätssicherungsprüfungen durchführen. Die APAB stellt dafür einen Musterprüfbericht auf ihrer Website zur Verfügung.

Worauf zu achten ist

Prüfer müssen künftig genauer angeben, gegen welche Regeln sie vorgehen (mit Verweisen auf KSW-PRL 2022 oder QS VO 2024), und jeden gefundenen Mangel eindeutig bewerten. Der Bericht muss auch die Geldwäscheprävention abdecken und die Erfüllung der Anzeige- und Meldepflichten nach dem APAG nachweisen. Die bisherige Verordnung von 2017 wird aufgehoben.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.