Neue Vorgaben für den Qualitätssicherungsprüfbericht von Abschlussprüfern und Steuerberatern
Die österreichische Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) hat neue Richtlinien zur Struktur und zum Inhalt des schriftlichen Qualitätssicherungsprüfberichts erlassen. Die Verordnung tritt mit Kundmachung am 3. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung von 2017.
Was sich geändert hat
Die Verordnung regelt den verbindlichen Aufbau und Inhalt des schriftlichen Prüfberichts. Der Bericht muss acht Hauptabschnitte enthalten: allgemeine Angaben (Auftrag, Auftraggeber, Planung), Grundsätze des Qualitätsmanagementsystems, Risikobeurteilungsprozesse, Geldwäscheprüfung (GWP), Überprüfung der Qualitätsmanagementsystembereiche (Führung, berufliches Verhalten, Mandantenakzeptanz, Auftragsdurchführung, Ressourcen, Kommunikation, Überwachung), Feststellungen bei einzelnen Prüfaufträgen sowie sonstige Anmerkungen (potenzielle Verstöße, Prüfhemmnisse, weitere Bemerkungen). Jede Feststellung muss die einschlägigen Normen und Standards nennen und der Mangel nach Schwere als "geringfügig", "erheblich" oder "wesentlich" eingestuft werden.
Wer ist betroffen
Diese Vorschrift gilt für Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) und Steuerberater in Österreich, die interne Qualitätssicherungsprüfungen durchführen. Die APAB stellt dafür einen Musterprüfbericht auf ihrer Website zur Verfügung.
Worauf zu achten ist
Prüfer müssen künftig genauer angeben, gegen welche Regeln sie vorgehen (mit Verweisen auf KSW-PRL 2022 oder QS VO 2024), und jeden gefundenen Mangel eindeutig bewerten. Der Bericht muss auch die Geldwäscheprävention abdecken und die Erfüllung der Anzeige- und Meldepflichten nach dem APAG nachweisen. Die bisherige Verordnung von 2017 wird aufgehoben.