Notariatstarifgesetz § 5 Abs. 8/8a: neue Bemessungsgrundlagen für GmbH-Gründungen
Die Gebührenbemessung für die notarielle Beurkundung von GmbH-Gründungen wurde neu geregelt: Bei bis zu vier natürlichen Personen als Gründer gilt die Hälfte des Stammkapitals, bei der Einpersonen-GmbH mit Mindestinhalt ein Pauschalbetrag von 500 Euro. Die Neuregelung des Jahres 2023 gilt ab 1. Jänner 2024.
Was sich geändert hat
§ 5 Abs. 8 NTG legt als Bemessungsgrundlage für die Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags oder einer Errichtungserklärung von bis zu vier natürlichen Personen nunmehr die Hälfte des Stammkapitals fest. Der neue § 5 Abs. 8a sieht eine Bemessungsgrundlage von 500 Euro vor, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt und sich die Erklärung auf den Mindestinhalt (§ 4 Abs. 1 GmbHG), die Geschäftsführerbestellung sowie optional auf Gründungskostenersatz und Bilanzgewinnverteilung beschränkt.
Wer ist betroffen
Unmittelbar betroffen sind Notare, da diese Regelungen die Berechnungsgrundlage ihrer Gebühren bestimmen. Mittelbar sind natürliche Personen betroffen, die eine GmbH gründen, weil sich die Höhe der Notariatsgebühr danach richtet.
Worauf zu achten ist
Die Pauschale von 500 Euro nach § 5 Abs. 8a gilt nur, wenn der Urkundeninhalt strikt auf die genannten Punkte beschränkt ist; bei weitergehenden Vereinbarungen greift die Halbjahres-Stammkapital-Regel des Abs. 8. Gemäß § 36a Abs. 2 gilt die Fassung des GesRÄG 2023 für Beurkundungen nach dem 31. Dezember 2023.