Suchtgiftverordnung: Anhang IV.2 aktualisiert – neue psychoaktive Substanzen (EU-Richtlinie 2025/2062)
Die Suchtgiftverordnung (SV) wurde durch BGBl. II Nr. 180/2026 geändert; Anhang IV.2 enthält neue psychoaktive Substanzen zur Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2025/2062. Die Änderung trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Was sich geändert hat
Anhang IV.2 der Suchtgiftverordnung – er listet Stoffe, die gemäß § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gleichgestellt sind – wurde durch BGBl. II Nr. 180/2026 aktualisiert. Damit wird die delegierte Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 umgesetzt, die neue psychoaktive Substanzen in die Drogendefinition aufnimmt. Im aktualisierten Anhang IV.2 sind u. a. 4-Brommethcathinon (4-BMC), 2-Methylmethcathinon (2-MMC), N-Ethylnorpentedron (NEP), Buprenorphin, Pentazocin und Tramadol gelistet (ausgenommen bestimmte Zubereitungen gemäß Anhang III). Außerdem wurde in § 18 Abs. 1a ein Tippfehler berichtigt.
Wer ist betroffen
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheken, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, müssen prüfen, ob verwendete Stoffe nunmehr unter Anhang IV.2 fallen und damit den besonderen Verschreibungs-, Vignetten- und Dokumentationspflichten der Suchtgiftverordnung unterliegen. Das unerlaubte Besitzen oder der Handel mit in Anhang IV.2 gelisteten Stoffen kann nach dem Suchtmittelgesetz strafbar sein.
Worauf zu achten ist
Die geänderte Fassung des Anhangs IV.2 trat mit Ablauf des Tags der Kundmachung von BGBl. II Nr. 180/2026 in Kraft. Behandelnde Personen und Apotheken sollten den aktualisierten Anhang prüfen, um festzustellen, welche Stoffe nun den Suchtgiftrezept- und Dokumentationsvorschriften der Verordnung unterliegen.