Neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung (EKPUV) ersetzt Mutter-Kind-Pass-Verordnung ab 1. Oktober 2026
Die EKPUV trat am 1. Oktober 2026 in Kraft und löst die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 ab. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind weiterhin fünf ärztliche Schwangerenuntersuchungen und fünf ärztliche Kindesuntersuchungen verpflichtend.
Was sich geändert hat
Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 wurde durch die neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung (EKPUV) ersetzt, die am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist. Sie gilt für alle Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026; bereits erfasste Schwangere und Kinder fallen ebenfalls unter die neuen Regeln. Eine gleichzeitige Novelle (BGBl. II Nr. 287/2026) hat § 13 angepasst: Das Hörscreening muss nicht mehr zwingend von einem HNO-Facharzt durchgeführt werden.
Wer ist betroffen
Schwangere und Eltern von Kindern bis zu 14 Lebensmonaten sind unmittelbar betroffen. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen fünf ärztliche Schwangerenuntersuchungen und fünf ärztliche Kindesuntersuchungen innerhalb festgelegter Zeitfenster absolviert werden. Alle weiteren Untersuchungen — Ultraschall, Hebammenberatung, HNO- und Augenuntersuchungen — sind freiwillig und beeinflussen den Geldbezug nicht.
Worauf zu achten ist
Die fünf Pflichtuntersuchungen der Schwangeren müssen bis SSW 16, in SSW 18–22, 24–28, 30–34 und 35–38 erfolgen. Die fünf Pflichtuntersuchungen des Kindes sind in der 1. Lebenswoche, der 4.–7. LW, dem 3.–5. LM, 7.–9. LM und 10.–14. LM vorgesehen. Unentschuldigte Versäumnisse können zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes führen.