Spielzeugverordnung 2011 geändert: neue Anlage 2 setzt EU-Richtlinie 2026/192 um
BGBl. II Nr. 225/2026 fügt eine umfassende neue Anlage 2 in die Spielzeugverordnung 2011 ein und setzt damit die EU-Richtlinie 2026/192 vom 29. Jänner 2026 in österreichisches Recht um. Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. August 2026 in Verkehr gebracht werden; danach gilt ausschließlich die neue Fassung.
Was sich geändert hat
Die neue Anlage 2 legt verbindliche Anforderungen in sechs Bereichen fest: physikalische und mechanische Eigenschaften (Festigkeit, Strangulations- und Erstickungsrisiken, Geräuschpegel), Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften (CMR-Stoffe, allergene Duftstoffe, Migrationsgrenzwerte für Elemente), elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität. Anhang A der Anlage 2 listet Nickel (CMR 2) und Cobalt (CMR 1B) als erlaubte CMR-Stoffe in bestimmten Verwendungen auf.
Wer ist betroffen
Spielzeughersteller, Importeure, Händler und Einzelhändler, die Spielzeug auf dem österreichischen Markt in Verkehr bringen. Für bestimmte Produktkategorien – Wasserspielzeug, Kosmetikspielzeug, elektrisch angetriebene Aufsitzfahrzeuge und in Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug – gelten gezielte Zusatzanforderungen.
Worauf zu achten ist
Spielzeug, das noch nicht der neuen Anlage 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 225/2026 entspricht, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. August 2026 in Verkehr gebracht und belassen werden. Nickel und Cobalt sind nur in eng definierten Verwendungen (Teile aus nichtrostendem Stahl, elektrisch leitende Teile; Cobalt zusätzlich in Neodym-Magneten, die nicht verschluckt oder eingeatmet werden können) als CMR-Stoffe erlaubt. Der bisherige § 16 Abs. 3 wurde aufgehoben.