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Abkommen Österreichs mit UNHCR über Mitwirkung in Asylverfahren aufgehoben

Das Abkommen zwischen Österreich und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren für Anträge an Flugplätzen wird mit 29. Juni 2026 durch die BGBl. III Nr. 68/2026 aufgehoben. Dies betrifft Asylverfahren an österreichischen Flughäfen und die Rolle von UNHCR in diesen Verfahren.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 32/2003

Was sich geändert hat

Das Abkommen, ursprünglich in der Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 32/2003) vom 1. Januar 2002 veröffentlicht, wird formal aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 29. Juni 2026 durch BGBl. III Nr. 68/2026 in Kraft. Die Metadaten werden um das Aufhebungsdatum und die Änderungsreferenz aktualisiert.

Wer ist betroffen

Die Aufhebung betrifft Asylantragsteller, die Anträge an österreichischen Flughafen-Grenzkontrollen einreichen, sowie UNHCR, das seit 2002 in diesen Asylverfahren nach dem Abkommen mitwirkt.

Worauf zu achten ist

Nach dem 29. Juni 2026 wird die Mitwirkung von UNHCR in Flughafen-Asylverfahren nicht mehr durch dieses Abkommen geregelt. Die Beteiligten sollten die BGBl. III Nr. 68/2026 beobachten, um Ersatzbestimmungen oder neue Regelungen zur Rolle von UNHCR in Asylverfahren zu finden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.