Aufgabenkatalog des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) durch Budgetbegleitgesetz 2027–2028 aktualisiert
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) ändert § 3 Z 2 lit. h ABBG, der die Aufgaben der Finanzpolizei im Bereich der Sozialbetrugsbekämpfung und Maßnahmen gegen Scheinunternehmen regelt. Die geänderte Fassung tritt am Tag nach der Kundmachung von BGBl. I Nr. 62/2026 in Kraft.
Was sich geändert hat
Mit dem neuen § 8 Abs. 6 ABBG wird festgelegt, dass § 3 Z 2 lit. h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Dieser Absatz betrifft die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), Maßnahmen gegen Scheinunternehmen sowie die Geltendmachung von Haftungen bei Gefahr im Verzug. Zusätzlich wurde der vollständige Aufgabenkatalog des § 3 in die konsolidierte Fassung aufgenommen.
Wer ist betroffen
Die Änderung betrifft unmittelbar die Befugnisse der Finanzpolizei im ABBG. Unternehmen, Arbeitgeber und Dienstleister, die Finanzpolizeikontrollen unterliegen können – insbesondere im Bereich Schwarzarbeit, Scheinunternehmen und Sozialversicherungsmeldepflichten – sollten die aktualisierte Rechtslage kennen.
Worauf zu achten ist
§ 3 Z 2 lit. h tritt sofort nach Kundmachung von BGBl. I Nr. 62/2026 in Kraft, ohne Übergangsfrist. Die frühere Änderung zu lit. i (BGBl. I Nr. 107/2024) gilt weiterhin nur für Verfahren, in denen eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wurde.