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FSVG aktualisiert: Neuer §2 Abs. 2a präzisiert Pflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte ab 1. Jänner 2024

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) wurde um den vollständigen Text des §2 (Pflichtversicherung) ergänzt, einschließlich des neuen Absatzes 2a, der durch BGBl. I Nr. 110/2023 eingeführt wurde und seit 1. Jänner 2024 gilt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 624/1978

Was sich geändert hat

Der Gesetzestext wurde um §2 ergänzt, der regelt, wer nach dem FSVG pflichtversichert ist. Neu ist §2 Abs. 2a: Er zählt vier Tätigkeiten auf, die als freiberuflich im Sinne der Pflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte gelten – Tätigkeit in einer Gruppenpraxis, Behandlung von Privatpatienten (Sonderklasse) und Notarzttätigkeit, Tätigkeit nach §47a Abs. 4 und 5 Ärztegesetz 1998 sowie ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen in Justizanstalten.

Wer ist betroffen

Primär betroffen sind freiberuflich tätige Ärzte (ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer) und Zahnärzte (Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer), die nicht als Wohnsitzärzte eingetragen sind. Für die Pensionsversicherung nach §2 Abs. 1 sind außerdem Apotheker, Patentanwälte sowie Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker erfasst. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.

Worauf zu achten ist

Die Änderungen durch BGBl. I Nr. 110/2023 sind laut dem neuen §37 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. Ärzte und Zahnärzte, die eine der vier in §2 Abs. 2a genannten Tätigkeiten ausüben, müssen diese als pflichtversicherungspflichtig nach dem FSVG behandeln. Hinweis: Das Gesetz wurde zwar am 10. Jänner 2013 aufgehoben (BGBl. I Nr. 4/2013), die Bestimmungen sind aber für vergangene Versicherungszeiträume und laufende Verfahren weiterhin relevant.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.