Sachbezugswerteverordnung: neue Regeln für Firmenfahrzeuge, Fahrräder per Gehaltsumwandlung und Deputate
Die Sachbezugswerteverordnung wurde mit neuen Regeln für die Bewertung von Firmenfahrzeugen, emissionsfreien Fahrrädern per Gehaltsumwandlung und landwirtschaftlichen Deputaten aktualisiert. Betroffen sind Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung sowie Arbeitnehmer, die entsprechende Sachbezüge erhalten.
Was sich geändert hat
Bei Firmenfahrzeugen umfassen die Anschaffungskosten nun ausdrücklich Sonderausstattungen (außer bei selbständigen Wirtschaftsgütern), und die Fahrtenbuch-Alternative – gilt, wenn der Sachbezugswert dabei mehr als 50 % unter dem halben Standardwert liegt und setzt lückenlose Fahrtenaufzeichnung voraus – wurde vollständig im Text ergänzt. Emissionsfreie Fahrräder und Krafträder, die im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge (Gehaltsumwandlung) überlassen werden, sind mit einem Sachbezugswert von null anzusetzen. Für Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten neue Werte: Holz am Stamm –10,90 Euro/Raummeter; Schweinehälfte im Ganzen 1,81 Euro; Festbrennstoffe über 1 000 kg –15 % (bei Selbstabholung zusätzlich –20 %); kostenlos oder verbilligt abgegebener Strom – günstigster regionaler Haushaltstarif; Landmaschinen – ÖKL-Richtwert für Maschinenselbstkosten.
Wer ist betroffen
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Firmenfahrzeuge, emissionsfreie Fahrräder bzw. Krafträder oder landwirtschaftliche Deputate zur Verfügung stellen, sowie die betroffenen Arbeitnehmer. Besonders relevant ist die Aktualisierung für die Lohnverrechnung in der Land- und Forstwirtschaft.
Worauf zu achten ist
Sonderausstattungen am Firmenfahrzeug sind in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (außer bei selbständigen Wirtschaftsgütern), und die Nullbewertung für emissionsfreie Räder gilt nun auch für Gehaltsumwandlungsmodelle ohne Lohnsteuerabzug. In der Landwirtschaft sind die neuen Abschläge für Brennstoffe, der günstigste Regionaltarif für Strom sowie der ÖKL-Richtwert für Maschinen anzuwenden. Redaktionell wurden Titel gekürzt, redundante „EuroStUV 2001