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ÖBFA erhält neue Befugnisse: Eigenemissionen, Sicherheiten und Forschungsmilliarde

Das Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) wird geändert, um der ÖBFA (Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) neue Befugnisse zu erteilen: Sie darf Bundeswertpapiere begeben und vorübergehend selbst halten, Sicherheiten im Rahmen von Länder- und Sozialversicherungsfinanzierungen vereinbaren sowie die Forschungsmilliarde finanzieren und als CO₂-Auktionator tätig sein. Länder und Sozialversicherungsträger entscheiden selbst, ob sie ÖBFA-Dienste in Anspruch nehmen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 763/1992

Was sich geändert hat

Der neue § 2 Abs. 1a erlaubt der ÖBFA, Bundeswertpapiere zu begeben und vorübergehend selbst zu halten, ohne sie sofort an Dritte zu übertragen; solange sie die ÖBFA hält, ruhen alle verbrieften Rechte. Ein neuer Satz in § 2 Abs. 4 stellt klar, dass Länder und Sozialversicherungsträger selbst entscheiden, ob sie die ÖBFA in Anspruch nehmen, und ermöglicht der ÖBFA, auf Anforderung des Finanzministers Sicherheiten im Namen des Bundes zu vereinbaren.

Wer ist betroffen

Unmittelbar betroffen sind die ÖBFA selbst, die österreichischen Bundesländer, Sozialversicherungsträger und sonstige öffentliche Rechtsträger, die ÖBFA-Dienstleistungen nutzen. Für Privatpersonen und Unternehmen entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen.

Worauf zu achten ist

§ 2 Abs. 1a (Eigenemissionen) tritt mit dem Tag nach der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) in Kraft. Gleichzeitig erhält die ÖBFA formell den Auftrag, die Sonderdotation für die Forschungsmilliarde zu finanzieren sowie als Auktionator für CO₂-Emissionszertifikate gemäß EU-Verordnung Nr. 1031/2010 tätig zu sein.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.