Neue Regeln für Angebote bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen
Das österreichische Übernahmegesetz wendet Übernahmeangebots-Anforderungen nun auch auf bestimmte Gesellschaftsmaßnahmen (Satzungsänderungen, Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen) an, bei denen eine Gesellschaft die Handelszulassung an der Wiener Börse beenden will. Die Regeln präzisieren, welche Informationen offengelegt werden müssen und wie Angebote in diesen Fällen strukturiert sein müssen.
Was sich geändert hat
Ein neuer Paragraph (§ 27f) erweitert die Übernahmeangebots-Regeln auf vier Arten von Gesellschaftsmaßnahmen nach österreichischem Aktienrecht: Satzungsänderungen, Vermögensübertragungen, Umwandlungen und Spaltungen. Das Angebot muss offenlegen, dass es aufgrund der Gesellschaftsmaßnahme gestellt wird und welche Auswirkungen diese auf die Börsenzulassung der Zielgesellschaft hat.
Wer ist betroffen
Gesellschaften, die ihre Handelszulassung an der Wiener Börse durch eine dieser Umstrukturierungen beenden möchten, ihre Aktionäre und alle Personen, die Angebote zum Erwerb von Beteiligungen im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen machen.
Wichtige Anforderungen
Ein Angebot muss auf alle Anteile abzielen, die nicht bereits vom Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehenden Personen gehalten werden. Im Gegensatz zu normalen Übernahmeangeboten muss das Angebot zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bedingungslos sein; es muss nur bedingungslos sein, wenn die Gesellschaftsmaßnahme ins Firmenbuch eingetragen wird. Die Regeln gelten auch für ausländische Aktiengesellschaften, die von der Wiener Börse dekotiert werden.