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Neue Informationspflichten für Abschlussprüfer bei Angebotserstellung durch Qualitätssicherungsprüfer

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Österreich müssen potenziellen Qualitätssicherungsprüfern bei Angebotsanfragen nun detaillierte Informationen bereitstellen. Diese Verordnung gilt ab sofort und ersetzt die bisherige Fassung von 2017.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 164/2026

Was sich geändert hat

Die Verordnung legt fest, welche Informationen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften potenziellen Qualitätssicherungsprüfern bei der Angebotserstellung zur Verfügung stellen müssen. Dies umfasst Daten zum Umfang der Prüfung, zur Mandantenstruktur, zur Anzahl und Leistungsstunden von Prüfungen, zu Standorten und Personalausstattung. Die Informationen müssen ausschließlich über ein von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) bereitgestelltes Formular mitgeteilt werden.

Wer ist betroffen

Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren und Prüfungsgesellschaften in Österreich müssen diese Anforderungen erfüllen. Sie müssen die erforderlichen Informationen bereitstellen, wenn sie eine Qualitätssicherungsprüfung – ob verpflichtend oder freiwillig – anfordern.

Erforderliche Informationen

Prüfer müssen offenlegen: Umfang der angeforderten Prüfung; Details zu Mandanten (Rechtsform, Branche, Größe); Anzahl und Leistungsstunden von Abschlussprüfungen im Vorjahr (getrennt nach Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen); Aufschlüsselung der Leistungsstunden nach Stundengruppen (unter 200, 201–500, 501–1.000, über 1.000); Anzahl gemeinsamer Prüfungen; Konzernabschlussprüfungen nach Rechnungslegungsstandard; Anzahl der Standorte und Personalausstattung; sowie Angaben zur Netzwerkbeteiligung. Bei freiwilligen Prüfungen gelten die gleichen Vorgaben für nicht dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz unterliegende Prüfungen.

Format und Geltung

Alle Informationen müssen ausschließlich über das von der APAB auf ihrer Website bereitgestellte Formular oder über ein Web-Formular mitgeteilt werden. Die Verordnung ist mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft getreten (BGBl. II Nr. 164/2026) und hat die bisherige Fassung von 2017 aufgehoben.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.