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Privatstiftungsgesetz: Meldepflicht für Begünstigte gegenüber dem Finanzamt, Strafe bis 20.000 Euro je Verstoß

Die konsolidierte Fassung des Privatstiftungsgesetzes (PSG, Stand 3. Juli 2026) legt zentrale Pflichten ausdrücklich fest: Der Stiftungsvorstand muss dem Finanzamt für Großbetriebe alle festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch melden; bei Verletzung dieser Pflicht droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro je verschwiegenem oder unvollständig gemeldeten Begünstigten. Außerdem wurden die Zusammensetzungsregeln für Stiftungsorgane verschärft.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 694/1993

Was sich geändert hat

Der Stiftungsvorstand hat jeden festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch dem Finanzamt für Großbetriebe zu melden (§ 5 PSG). Wer diese Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro je verschwiegenem oder unvollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen (§ 42 PSG). Das Mindeststiftungsvermögen beträgt 70.000 Euro.

Wer ist betroffen

Alle in Österreich eingetragenen Privatstiftungen, deren Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte sowie Begünstigte und Stifter. Besonders relevant sind die Neuregelungen für Personen, die Begünstigte als deren Interessenvertreter in Stiftungsorganen vertreten.

Worauf zu achten ist

Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben — österreichischer Wohnsitz ist nicht mehr zwingend erforderlich. Lebensgefährten von Begünstigten sind nun ebenfalls von der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch ein Organ gemäß § 14 Abs. 2 PSG aus anderen als gesetzlich vorgesehenen Gründen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich; Begünstigte und ihre Vertreter dürfen dabei nicht die Stimmenmehrheit innehaben.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.