Heimarbeitstarif für kunstgewerbliche Artikel aufgehoben (ab 31. Mai 2026)
Das Bundeseinigungsamt hebt den Heimarbeitstarif für die Herstellung von kunstgewerblichen Artikeln auf. Der Tarif, der Mindestlöhne von 11,53 € (qualifiziert) und 9,87 € (nicht qualifiziert) plus 10%igen Heimarbeitszuschlag und gesetzliche Zusatzleistungen vorsah, war ab 1. Mai 2025 gültig und wird zum 31. Mai 2026 aufgehoben.
Was sich geändert hat
Die gesamte Verordnung über den Heimarbeitstarif für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter in der qualifizierten und nicht qualifizierten Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln wird durch BGBl. II Nr. 255/2026 aufgehoben und ist ab 31. Mai 2026 nicht mehr gültig. Die Verordnung war zuvor im BGBl. II Nr. 151/2025 veröffentlicht und seit 1. Mai 2025 in Kraft.
Wer ist betroffen
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter in der kunstgewerblichen Fertigung sowie ihre Auftraggeber sind betroffen. Dies umfasst sowohl qualifizierte Arbeitskräfte (11,53 € pro Stunde) als auch nicht qualifizierte Arbeitskräfte (9,87 € pro Stunde), denen diese Mindestlöhne nach dem Tarif zustanden.
Worauf zu achten ist
Arbeitgeber und Heimarbeiter sollten prüfen, ob ein Nachfolgetarif erlassen wurde oder ob die Entlohnung von Heimarbeit künftig unter allgemeine Kollektivverträge oder gesetzliche Mindestlöhne fällt. Die Aufhebung gilt ab 31. Mai 2026, sodass bestehende Regelungen unter diesem Tarif bis dahin gültig bleiben.