Altlastenbeitrag: Ausnahme für Bergbauabräum durch Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) geändert
Die konsolidierte Fassung des Altlastensanierungsgesetzes wurde aktualisiert: Der vollständige Text des § 3 (Beitragspflicht und Ausnahmen) sowie alle Inkrafttretensbestimmungen sind nun enthalten. Art. VII Abs. 28 hält fest, dass die Ausnahme für Berge und Abraummaterial aus der Mineralrohstoffgewinnung (§ 3 Abs. 1a Z 1) durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) geändert wurde und mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten ist.
Was sich geändert hat
Das Dokument enthält nun § 3 vollständig: Der Altlastenbeitrag erfasst das Ablagern, Verbrennen, die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten, den Einsatz in Hochöfen sowie das grenzüberschreitende Befördern von Abfällen. Zahlreiche Ausnahmen bestehen, u. a. für Bergbauabräum, Tunnelausbruch, qualifiziertes Aushubmaterial, Recycling-Baustoffe und Katastrophenabfälle. Art. VII Abs. 28 hält fest, dass BGBl. I Nr. 62/2026 (Budgetbegleitgesetz 2027-2028) die Ausnahme für Berge und Abraummaterial (§ 3 Abs. 1a Z 1) geändert hat; diese Änderung trat am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Wer ist betroffen
Bergbau- und Mineralrohstoffunternehmen, die sich auf die Ausnahme für Abräum und Schlämme gemäß Mineralrohstoffgesetz stützen, sind von der Änderung am direktesten betroffen. Generell unterliegen dem Beitrag alle Betreiber, die Abfälle deponieren, verbrennen oder zur Behandlung ins Ausland ausführen.
Worauf zu achten ist
Das Gesetz wurde mit 1. Jänner 2025 umbenannt (BGBl. I Nr. 30/2024); die aktuell geltenden Regelungen sind im Nachfolgegesetz zu suchen. Unternehmen, die die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Anspruch nehmen, sollten prüfen, ob die Änderung durch BGBl. I Nr. 62/2026 den Umfang ihrer Ausnahme berührt.