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InfoBund·UmweltStaatsvertrag

Minamatа-Übereinkommen über Quecksilber: aktualisierte Vertragsparteiliste im österreichischen Recht veröffentlicht

Der österreichische Rechtsdatenbankeintrag zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber wurde um die vollständige aktuelle Vertragsparteiliste und den Ratifikationstext ergänzt. Neu hinzugekommen sind zuletzt Israel und Trinidad/Tobago (BGBl. III Nr. 91/2026); die Änderungen der Anlagen A und B sind für China mit 2. März 2026 in Kraft getreten.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 108/2017

Was sich geändert hat

Der Eintrag im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wurde am 9. Juli 2026 aktualisiert. Neu eingefügt wurden die vollständige Vertragsparteiliste, der österreichische Ratifikationstext sowie länderspezifische Anmerkungen. Die zuletzt beigetretenen Vertragsparteien sind Israel und Trinidad/Tobago (BGBl. III Nr. 91/2026).

Wichtige Daten

Österreich hinterlegte seine Ratifikationsurkunde am 12. Juni 2017; das Übereinkommen trat für Österreich am 10. September 2017 in Kraft. Änderungen der Anlagen A und B traten für die meisten Vertragsparteien am 28. September 2023 in Kraft. Für China traten diese Änderungen erst am 2. März 2026 in Kraft, nachdem China seine Nichtannahmeerklärung zurückgenommen hatte. Dänemark hat am 10. Februar 2021 den Ausschluss Grönlands zurückgenommen.

Wer ist betroffen

Die Aktualisierung ist informatorischer Natur und richtet sich an Unternehmen, Behörden, Forschende und Umweltpraktikerinnen und -praktiker, die den aktuellen Stand der Vertragsparteien und geltender Änderungen verfolgen. Für in Österreich lebende Personen entstehen dadurch keine neuen Pflichten.

Worauf zu achten ist

Vorbehalte, Erklärungen und Einsprüche anderer Staaten sind auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XXVII.17] in englischer und französischer Sprache abrufbar.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.