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Metadaten-Update und Formatierungskorrektionen in der Prüfungsordnung für Kühlmaschinenmechaniker

Diese bereits aufgehobene Verordnung erhielt ein Metadaten-Update (Änderungsdatum verschoben vom Mai 2026 auf Juni 2026) und mehrere Formatierungskorrektionen. Die einzige materielle Änderung ist die Ergänzung von "Mechaniker" als zusätzlicher Beruf, der zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker zugelassen ist, neben Elektromechanikem und -maschinenbauern.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 31/1976

Was sich geändert hat

Die internen Metadaten der Verordnung wurden aktualisiert, um ein neues Änderungsdatum widerzuspiegeln. Wichtiger ist, dass in Absatz 5(1) nun Personen, die Lehrabschlußprüfungen in den Berufen "Elektromechaniker und -maschinenbauer oder Mechaniker" erfolgreich abgelegt haben, zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker zugelassen sind. Früher waren nur die ersten beiden Berufe aufgelistet. Darüber hinaus wurden mehrere Anführungszeichen von geraden Anführungszeichen in deutsche Anführungszeichen geändert (" zu „"), und Umbrüche in zusammengesetzten Wörtern wurden entfernt.

Wer ist betroffen

Personen, die eine Lehre als Mechaniker absolviert haben und eine Qualifikation im Bereich Kältetechnik anstreben, können nun die Zusatzprüfung ablegen. Dies eröffnet einer breiteren Gruppe von Fachkräften den Weg zur Spezialisierung in Kälteanlagen. Zu beachten ist, dass diese Verordnung selbst aufgehoben wurde, sodass ihre praktische Wirkung heute begrenzt ist.

Worauf zu achten ist

Die materielle Änderung der Zulassungsbedingungen (Hinzufügen von "Mechaniker") bedeutet, dass Mechaniker nicht länger Elektriker oder Elektromaschinenbauer sein müssen, um sich zur Zusatzprüfung anmelden zu können. Die Formatierungsänderungen sind kosmetisch und ändern nichts an den Prüfanforderungen oder -verfahren.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.