VStG geändert: Organstrafverfügungen nun per QR-Code-Überweisung zahlen, Zahlungsfrist zwei Wochen
BGBl. I Nr. 86/2026 ändert das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen sind künftig durch Banküberweisung per QR-Code innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Die Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 86/2026 in Kraft.
Was sich geändert hat
Der bisherige Beleg zur postalischen Einzahlung bei Organstrafverfügungen (§ 50 VStG) wird durch eine Zahlungsaufforderung mit IBAN, BIC und Identifikationsnummer als Text und QR-Code ersetzt; die Überweisung muss binnen zwei Wochen unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer erfolgen. Für Anonymverfügungen (§ 49a VStG) und Strafverfügungen (§ 47 VStG) ist nun ausdrücklich die automationsunterstützte Erledigung (§ 18a AVG) vorgesehen. Die Grenze für den Verzicht auf Rückerstattung von Überzahlungen steigt bei beiden Verfahrensarten von 2 auf 4 Euro. Zudem wird § 24 VStG (Verweisungen auf das AVG) aktualisiert.
Wer ist betroffen
Betroffen sind alle Personen, die eine Organstrafverfügung (z. B. für ein Verkehrs- oder Parkdelikt) oder eine Anonymverfügung erhalten, sowie die Behörden, die solche Verfügungen ausstellen und ihre Zahlungsinfrastruktur auf das neue QR-Code-System umstellen müssen.
Worauf zu achten ist
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung muss der Strafbetrag binnen zwei Wochen mit vollständiger und richtiger Identifikationsnummer auf das angegebene Konto überwiesen werden. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig oder mit falscher Identifikationsnummer, gilt sie als verweigert und die Behörde leitet das weitere Strafverfahren ein. Überzahlungen bis zu 4 Euro werden nicht rückerstattet.