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Beglaubigungsarchiv und elektronische Signaturen konkretisiert (Außerstreitgesetz)

Das österreichische Außerstreitgesetz präzisiert nun, dass beglaubigte Urkunden—egal ob Papier oder elektronisch—mit Zustimmung der Partei im Beglaubigungsarchiv der Justiz aufbewahrt werden müssen, mindestens zehn Jahre lang. Auch die Abkürzung „AußStrG

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 111/2003

,"Was sich geändert hat","body":"Das Gesetz spezifiziert nun, dass Beglaubigungsvermerk entweder auf Papierdokumente angebracht oder elektronischen Urkunden beigefügt werden. Bei elektronisch unterfertigten Dokumenten muss die Beglaubigung mittels der elektronischen Signatur der Justiz erfolgen. Beglaubigte Urkunden werden mindestens zehn Jahre im Beglaubigungsarchiv der Justiz aufbewahrt, es sei denn, der Antragsteller ordnet etwas anderes an."},{"title":"Wer ist betroffen","body":"Jede Person, die Unterschriften beglaubigen lässt—auf Papierdokumenten, Handzeichen oder elektronischen Signaturen—ist betroffen. Gerichte, die Außerstreitverfahren (Erbschaft, Familie, Vormundschaft, Verwaltungsangelegenheiten) führen, müssen die neuen Speicher- und Beglaubigungsverfahren einhalten."},{"title":"Worauf zu achten ist","body":"Falls Sie eine Beglaubigung beantragen, beachten Sie, dass Ihre Urkunde mindestens zehn Jahre im Gerichtsarchiv aufbewahrt wird, es sei denn, Sie ordnen etwas anderes an. Elektronisch beglaubigte Signaturen haben nun dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie schriftliche Dokumente im österreichischen Zivilrecht, und die elektronische Beglaubigung verwendet die eigene digitale Signatur des Gerichts."}]},

Das Gesetz präzisiert nun, dass Beglaubigungsvermerk entweder auf Papierdokumente angebracht oder elektronischen Urkunden beigefügt werden. Bei elektronisch unterfertigten Dokumenten muss die Beglaubigung mittels der elektronischen Signatur der Justiz erfolgen. Beglaubigte Urkunden werden mindestens zehn Jahre im Beglaubigungsarchiv der Justiz aufbewahrt, es sei denn, der Antragsteller ordnet etwas anderes an.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.