Krankenversicherungsverordnung: EU-Richtlinienhinweis und konsolidierte Inkrafttretensbestimmungen ergänzt
Die Verordnung zur Durchführung der Krankenversicherung für gemäß § 9 ASVG einbezogene Personen wurde um einen Umsetzungshinweis zur EU-Richtlinie 2024/1346 (CELEX 32024L1346) erweitert und die Inkrafttretensbestimmungen in § 8 vollständig konsolidiert. Wichtig: § 1 Z 20 in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Was sich geändert hat
Am Beginn der Verordnung wurde ein Umsetzungshinweis mit der CELEX-Nummer 32024L1346 (EU-Richtlinie 2024/1346) eingefügt. Ein vollständig konsolidierter § 8 mit allen Wirksamkeitsbestimmungen von 1970 bis 2025 wurde ergänzt, und die Sachgebietszuordnung in den Metadaten wurde aktualisiert.
Wer ist betroffen
Betroffen sind Personen, die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen sind – darunter Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler sowie Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – sowie Krankenversicherungsträger und zuständige Behörden.
Worauf zu achten ist
§ 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Betroffene sollten diese Frist im Blick behalten. Der Richtlinienhinweis deutet darauf hin, dass künftige Änderungen an der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 ausgerichtet sein werden.