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Krankenversicherungsverordnung: EU-Richtlinienhinweis und konsolidierte Inkrafttretensbestimmungen ergänzt

Die Verordnung zur Durchführung der Krankenversicherung für gemäß § 9 ASVG einbezogene Personen wurde um einen Umsetzungshinweis zur EU-Richtlinie 2024/1346 (CELEX 32024L1346) erweitert und die Inkrafttretensbestimmungen in § 8 vollständig konsolidiert. Wichtig: § 1 Z 20 in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 420/1969

Was sich geändert hat

Am Beginn der Verordnung wurde ein Umsetzungshinweis mit der CELEX-Nummer 32024L1346 (EU-Richtlinie 2024/1346) eingefügt. Ein vollständig konsolidierter § 8 mit allen Wirksamkeitsbestimmungen von 1970 bis 2025 wurde ergänzt, und die Sachgebietszuordnung in den Metadaten wurde aktualisiert.

Wer ist betroffen

Betroffen sind Personen, die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen sind – darunter Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler sowie Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – sowie Krankenversicherungsträger und zuständige Behörden.

Worauf zu achten ist

§ 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Betroffene sollten diese Frist im Blick behalten. Der Richtlinienhinweis deutet darauf hin, dass künftige Änderungen an der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 ausgerichtet sein werden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.