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Opferfürsorgegesetz: § 90a KOVG 1957 gilt ab 1. September 2026 sinngemäß

§ 2 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) wird um den Verweis auf § 90a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) ergänzt. Die Änderung tritt am 1. September 2026 in Kraft und betrifft anerkannte Opfer politischer Verfolgung.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 183/1947 ↗

Was sich geändert hat

In § 2 Abs. 2 OFG wurde § 90a KOVG 1957 in die Liste der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen aufgenommen. Bisher war § 90a dort nicht aufgeführt. Daneben wurden redaktionelle Annotationsvermerke ("Verfassungsbestimmung"-Hinweise) entfernt und die Metadaten-URL aktualisiert.

Wer ist betroffen

Personen, die eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem OFG besitzen – also anerkannte Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder der nationalsozialistischen politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene.

Worauf zu achten ist

Die Änderung tritt mit 1. September 2026 in Kraft (BGBl. I Nr. 49/2026). Betroffene und ihre Beraterinnen bzw. Berater sollten prüfen, ob § 90a KOVG 1957 zusätzliche Leistungen oder Verfahrensrechte im Einzelfall begründet.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.