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Zahnärztekammergesetz erhält neue Inkrafttretensregelungen zum Qualitätssicherungsgesetz 2026

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2026 (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026) wurden § 126 Abs. 21 und 22 neu eingefügt. Sie legen fest, wann neue Qualitätssicherungspflichten und gleichzeitige Aufhebungen für Zahnärzte und die Österreichische Zahnärztekammer in Kraft treten.

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 154/2005

Was sich geändert hat

Absatz 21 bestimmt, dass das Inhaltsverzeichnis und § 19 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/2026 mit 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind; gleichzeitig ist § 51 samt Überschrift außer Kraft getreten. Absatz 22 legt fest, dass § 50 samt Überschrift in der neuen Fassung erst mit 1. Jänner 2028 in Kraft tritt.

Wer ist betroffen

Betroffene sind in Österreich niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Dentistinnen und Dentisten und die Österreichische Zahnärztekammer als Körperschaft, da sich die Grundlagen für Qualitätssicherung und Evaluierung ändern.

Worauf zu achten ist

§ 52 und die Evaluierungspflicht nach altem § 50 sind mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten, jedoch ist die aufgrund des alten § 52 erlassene Verordnung bis längstens 31. Dezember 2027 weiter anzuwenden, und die Evaluierung nach altem § 50 im übertragenen Wirkungsbereich ist bis dahin durchzuführen. Das vollständig neue Qualitätssicherungsregime nach § 50 (neue Fassung) gilt erst ab 1. Jänner 2028.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.