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Zusatzprüfung für Flachdrucker-Lehrlinge eingeführt; Metadaten aktualisiert

Diese Verordnungsänderung führt eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker für Lehrlinge ein, die ihre Lehrabschlußprüfung in den Berufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker erfolgreich abgelegt haben. Lehrlinge aus dem Lehrberuf Hochdrucker können bis 30. April 1987 diese Zusatzprüfung ablegen. Gleichzeitig werden Metadaten aktualisiert (letztes Update und Sachgebietskennzeichnung).

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 429/1974

Was sich geändert hat

Ein neuer § 5 wurde eingefügt, der eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker für Lehrlinge schafft, die ihre Lehrabschlußprüfung in den Berufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker erfolgreich abgelegt haben. Die Zusatzprüfung umfaßt zwei Gegenstände: Prüfarbeit und Fachgespräch. Lehrlinge aus dem Lehrberuf Hochdrucker erhalten bis 30. April 1987 die Möglichkeit, diese Zusatzprüfung abzulegen. Zudem wurden Metadaten aktualisiert: das Datum der letzten Änderung von 1. August 1974 auf 1. Juni 2026 und eine Sachgebietskennzeichnung "50/04 Berufsausbildung" hinzugefügt.

Wer ist betroffen

Lehrlinge, die ihre Lehrabschlußprüfung in den Berufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker erfolgreich abgelegt haben, können nun eine Zusatzqualifikation im Lehrberuf Flachdrucker durch die Zusatzprüfung erwerben. Lehrlinge aus dem Lehrberuf Hochdrucker haben bis 30. April 1987 die Möglichkeit, diese Zusatzprüfung abzulegen.

Worauf zu achten ist

Die Zusatzprüfung kann nur nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe abgelegt werden. Für Hochdrucker-Lehrlinge gilt eine Frist bis 30. April 1987; für die anderen genannten Berufe ist keine zeitliche Beschränkung festgelegt.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.