Gerichtsgebühren ab 1. August 2026 in allen Tarifposten erhöht
Die Bundesministerin für Justiz hat die Gerichtsgebühren auf Basis des Verbraucherpreisindex März 2026 angepasst. Die neuen Beträge gelten für alle Schriften und Amtshandlungen, bei denen der Gebührenanspruch nach dem 31. Juli 2026 entsteht.
Was sich geändert hat
Alle 15 Tarifposten sowie mehrere Festbeträge im Gerichtsgebührengesetz (GGG) wurden um rund 5–6 % angehoben. Beispielsweise steigt die Mindestgebühr bei Zivilklagen von 31 € auf 33 €, die Pauschalgebühr im Grundbuch von 28 € auf 30 € und die Deckelungsgrenze nach § 26 von 578 € auf 611 €.
Wer ist betroffen
Alle Personen und Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2026 eine Klage einbringen, eine Grundbuchseintragung vornehmen, ein Insolvenzverfahren einleiten oder eine sonstige Amtshandlung bei Gericht beantragen, zahlen die neuen, höheren Gebühren.
Worauf zu achten ist
Nahezu alle Änderungen treten am 1. August 2026 in Kraft. Eine Ausnahme bildet Z 18 lit. b (Tarifpost 14), die erst am 1. Jänner 2027 wirksam wird und für Gebührenansprüche gilt, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt, zu dem der Gebührenanspruch entsteht.